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In Europa wird der Marktzugang über Richtlinien und Verordnungen geregelt. Das bekannte CE-Zeichen ist die äussere Kennzeichnung dafür, dass ein Produkt die anwendbaren Gesetze und Regeln befolgt und dies auch entsprechend dokumentiert ist. Der zentrale Punkt ist also das Kennen und Einhalten dieser Regeln, das Anbringen des CE-Zeichens steht erst ganz am Schluss dieses Prozesses. Allgemeine Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Vorgehen bei CE-Kennzeichnung.
Was heisst das für Sie in folgenden (Spezial)-Fällen? Hier haben wir Informationen zu verschiedenen Aspekten der CE-Kennzeichnung zusammengetragen
Kurz gesagt: Ja, aber!
Das CE-Zeichen auf einem Produkt besagt, dass das Produkt alle anwendbaren Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union einhält. Das Kennen und Einhalten dieser Regeln steht also an erster Stelle, erst danach kommt das Anbringen des CE-Zeichens.
Das Anbringen eines CE-Zeichens ist nur erlaubt, wenn das Produkt unter eine Richtlinie oder Verordnung der EU fällt, und wenn diese Richtlinie oder Verordnung nichts anderes vorschreibt.
Quellen:
Die Vorschriften der EU gelten für Endprodukte. Was ein Endprodukt ist, wird im Zweifelsfall von der entsprechenden Richtlinie oder Verordnung festgelegt. Wenn diese keine spezifischen Bestimmungen enthält, gilt sie für Produkte in ihrem Scope unabhängig davon, ob diese für den weiteren Einbau bestimmt sind oder nicht. Das Kennen der anwendbaren Richtlinien und Verordnungen seht also an erster Stelle, erst danach können die weiteren Schritte festgelegt werden.
Für die Konformität eines Gesamtproduktes ist immer dessen Hersteller bzw. Inverkehrbringer verantwortlich. Dabei kann er sich auf eine allfällig vorhandene Konformitätserklärung oder Testberichte eines integrierten Produktes stützen. Auch wenn Ihr Produkt also kein CE-Zeichen aufweisen muss oder darf, ist es für Ihre Kunden von Vorteil, wenn Sie die anwendbaren Regeln (allenfalls für potenzielle Gesamtprodukte) kennen und soweit möglich Unterlagen bereit stellen die deren Einhaltung dokumentieren.
Quellen:
Die Vorschriften der EU gelten für Endprodukte. Was ein Endprodukt ist, wird im Zweifel in der entsprechenden Richtlinie oder Verordnung definiert. Wenn das Produkt in eine Maschine eingebaut wird, kommt möglicherweise die Maschinenverordnung zur Anwendung. Deren Scope umfasst auch sogenannte „unvollständige Maschinen“, welche in Artikel 3, Absatz 10. definiert werden.
Handelt es sich bei dem Produkt jedoch beispielsweise um ein elektronisches Steuergerät, welches unter die Niederspannungsrichtlinie fällt, gelten die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie. Das Kennen der anwendbaren Richtlinien und Verordnungen seht also an erster Stelle, erst danach können die weiteren Schritte festgelegt werden.
Die Vorschriften für unvollständige Maschinen sind ähnlich wie jene für Maschinen, unterscheiden sich aber in den Details. Artikel 11 legt zum Beispiel die Pflichten von Herstellern von unvollständigen Maschinen fest und Artikel 22 die Anforderungen an die EU-Einbauerklärung. Mit der EU-Einbauerklärung erklärt der Hersteller, dass die unvollständige Maschine alle Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Quellen:
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten legt in Art. 24 den Grundsatz für Arbeitsmittel fest. Diese dürfen „[…] die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden“ (Ziffer 1), und Ziffer 2 verweist im Wesentlichen auf die Gesetzgebung für das Inverkehrbringen der entsprechenden Produkte. Wer ein Arbeitsmittel selbst baut, wird also zu dessen Hersteller und es gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln, wie wenn das Arbeitsmittel als Produkt verkauft würde.
Im Merkblatt der EKAS werden selbstgebaute Maschinen besonders erwähnt. Wenn das selbstgebaute Arbeitsmittel als Maschine gilt, z.B. weil es bewegliche Teile und ein Antriebssystem enthält, muss es die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach der Schweizer Maschinenverordnung erfüllen. Dies beinhaltet unter anderem, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Europäischen Maschinenverordnung eingehalten werden und dass die technischen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung vorhanden sind.
Von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS gibt es ein Merkblatt zu selbstgebauten Arbeitsmitteln. Dieses ist Teil der Wegleitung zur Arbeitssicherheit, welche auch die Arbeitsmittel-Richtlinie und eine Sammlung mit weiteren Rechtsgrundlagen enthält.
Übrigens: Dieser Beitrag behandelt nur das Inverkehrbringen von selbstgebauten Arbeitsmitteln. Einer von vielen weiteren Aspekten der Arbeitssicherheit ist die Instandhaltung von Arbeitsmitteln, unabhängig davon, ob sie selbstgebaut sind oder nicht.
Quellen:
Ja, wenn die gewünschte Funktion mit einem oder mehreren käuflichen Produkten umgesetzt werden kann.
Dabei ist jedoch zu überprüfen, ob diese Kombination von Produkten als Endprodukt anzusehen ist, welches wiederum den anwendbaren Richtlinien und Verordnungen entsprechen muss. Sind die Bestandteile CE-gekennzeichnet, garantiert dies nicht automatisch, dass deren Kombination ebenfalls den anwendbaren Vorschriften entspricht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jeweils CE-gekennzeichnete Komponenten in einem Schaltschrank zu einem neuen Produkt zusammengebaut werden.
Quellen:
Jonathan Feller
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hat an der ETH Zürich Elektrotechnik und Informationstechnologie studiert und ist Hardware-, System- und Safety-Spezialist. Er engagiert sich für die Entwicklung von Hardware und Systemen von der ersten Idee über Spezifikation, Design und Inbetriebnahme bis zur Verifikation und CE-Konformität. In der Freizeit ist er auf dem Velo oder in der Kletterhalle anzutreffen.
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