Stausee und Damm von oben

Cyber-Regulierung: CRA allgemein

Was muss ich wissen und tun? Im Allgemeinen?

Lesezeit 6 min

Das Inkrafttreten des Cyber Resilience Act (CRA, deutsch: Cyberresilienz-Verordnung (CRV)) bedeutet, das fast kein elektronisches Produkt mehr ohne Berücksichtigung der Cybersicherheit, ohne einen Damm zum Internet entwickelt werden kann.

Was heisst das für Sie? Hier haben wir allgemeine Informationen zu verschiedenen Aspekten der CRA zusammengetragen. Melden Sie sich gerne bei mir, wenn Sie zusätzliche Fragen haben!

Für Informationen spezifisch für Entwickler, sehen Sie CRA für Entwicklung

Heisst es CRA oder CRV?

Beide Abkürzungen bedeuten dasselbe. CRA steht für den englischen Begriff «Cyber Resilience Act» und CRV für den deutschen Begriff «Cyberresilienz-Verordnung».

EU-Verordnung, EU-Richtlinie: Ist das ein Unterschied?

EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sind zwei Formen von Rechtsakten in der EU-Gesetzgebung. Während Richtlinien von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gelten Verordnungen grundsätzlich direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Wo finde ich die CRV Verordnung?

Die Verordnung trägt den Titel «Verordnung (EU) 2024/2847 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)» und kann direkt vom EUR-Lex-Portal heruntergeladen werden.

Wie lese ich die CRV?

Die Verordnung gliedert sich in drei Bereiche. Zu Beginn kommen die Erwägungsgründe (Erwgr.), danach der eigentliche Verordnungstext (Art.) und zum Schluss die Anhänge (Anhang).

Die Erwägungsgründe erläutern den Hintergrund, die Ziele und die Überlegungen, die den einzelnen Bestimmungen der Verordnung zugrunde liegen. Sie dienen als Orientierungshilfe für die Auslegung und Anwendung der Artikel und Anhänge, haben aber keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie sind jedoch zu berücksichtigen.

Was sind Ziel und Zweck der CRA?

Zwei Hauptprobleme, die angegangen werden müssen, da sie hohe Kosten für die Nutzer und die Gesellschaft verursachen (Erwgr. 1):

  • «… ein geringes Mass an Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, … inkohärenten Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen zu deren Behebung zeigt …»
  • «… unzureichendes Verständnis und ein mangelnder Informationszugang der Nutzer …»

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung des CRA?

Bei u.a. falschen oder unvollständigen Informationen - bis zu 5 Mio. € oder 1 % des Jahresumsatzes (Art. 64 Abs. 4). Siehe auch «Welche Dokumentation muss ich erstellen?»

Bei Verstoss gegen u.a. die Herstellerpflichten - bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des Jahresumsatzes (Art. 64 Abs. 1).

Was ist der rechtliche Gültigkeitsbereich des CRA? Welche geographischen Märkte sind vom CRA betroffen?

Die Europäische Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Was ist der rechtliche Gültigkeitsbereich des CRA? Ab wann sind die Produkte vom CRA betroffen?

Die Verordnung sieht ein stufenweises Vorgehen vor, bis sie ab dem 11. Dezember 2027 für alle neuen Produkte eingehalten werden muss (Art. 71 Abs.2).

Wichtig zu wissen ist, dass aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle bereits ab dem 11. September 2026 gemeldet werden müssen (Art. 71 Abs.2).

Gilt der CRA auch für Legacy-Produkte?

Nein, solange an den bereits in Verkehr gebrachten Produkten keine wesentliche Änderung vorgenommen wird (Art. 69 Abs. 2).

Was ist eine wesentliche Änderung nach CRA?

Die EU-Kommission wird den Begriff der wesentlichen Änderung mit einer Leitlinie noch genauer definieren (Art. 26 Abs. 1, 2d).

Bis dahin hilft uns der CRA, indem er ihn an verschiedenen Stellen aufnimmt, z.B.

«… auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I auswirkt … des bestimmungsgemäßen Zwecks, für den das Produkt geprüft wurde, führt» (Art. 3 Abs. 30).

«… wenn sich die wesentliche Änderung auf die Cybersicherheit des Produkts mit digitalen Elementen insgesamt auswirkt …» (Art. 22 Abs. 2)

Daraus folgt, dass die Auswirkungen einer Änderung untersucht werden müssen. Dies geschieht in der Regel durch eine Risikobewertung.

Welche Produkte sind von der CRA betroffen?

Der CRA bezieht sich auf Software- und Hardwareprodukte und deren (zugehörige) Datenfernverarbeitungslösungen (Art. 2 Abs. 1). Damit sind reine Softwareprodukte und -komponenten (z.B. Anwendungen, Betriebssysteme), reine Hardwareprodukte und -komponenten (z.B. Mikrocontroller) und Kombinationen davon (z.B. Messgeräte, Kaffeemaschinen) gemeint.

«… deren bestimmungsgemässer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt»

Betroffen sind also alle Geräte, die direkt oder indirekt mit anderen Geräten verbunden werden können.

Mein Gerät hat eine USB-Schnittstelle. Ist es betroffen?

Ja. Siehe oben.

Mein Gerät hat eine Bluetooth-Schnittstelle. Ist es betroffen?

Ja. Siehe oben.

Gibt es Ausnahmen von der CRA?

Der CRA gilt nicht für (Art. 2 Abs. 2 – 8, Erwgr. 12):

  • Medizinprodukte
  • In-Vitro-Diagnostika
  • Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
  • Zivilluftfahrt
  • Produkte der Nationale Sicherheit und Verteidigung
  • Dienstleistungen (z.B. Cloud-Computing-Dienste)

Meine Cloud-Software ist also nicht von der CRA betroffen?

Es kommt darauf an, ob es sich bei den angebotenen Cloud-Funktionen um Gerätefunktionen handelt, z. B. Fernsteuerung oder Fernkonfiguration von Geräten. Dann ist die Cloud-Software durch den CRA betroffen (Erwgr. 11, 12).

Die Cloud-Plattformen selbst fallen nicht unter den CRA, da sie in der EU-Richtlinie 2022/2555 (NIS2) geregelt sind.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Produkt mit digitalen Elementen bei Cloud-Diensten komplex sein.

Welche Lebensphasen eines Produktes sind von der CRA betroffen?

Der gesamte Produktlebenszyklus von der Entwicklung über den Betrieb bis zur Ausserbetriebnahme (Art. 13 Abs. 2).

Gemäss CRA, darf ich Geld für Sicherheitsupdates verlangen?

Nein, es sei denn, es handelt sich um ein massgefertigtes Produkt für einen gewerblichen Nutzer, für das etwas anderes vereinbart wurde (Anhang I Teil II Abs. 8).

Gibt es eine minimale Produktlebensdauer in der CRA?

Die Cybersicherheit muss für die erwartete Lebensdauer des Produkts, mindestens jedoch für 5 Jahre, gewährleistet sein.

Wie ist Cybersicherheit in der CRA definiert?

Die CRA verwendet die Definition gemäss Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881 (Art. 3 Abs. 3)):

«`Cybersicherheit` bezeichnet alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen»

Gibt es weitere Begriffsbestimmungen in der CRV?

Art. 3 Abs. 1 - 51 definiert die in der CRA verwendeten Begriffe und wie diese zu verstehen sind, z.B. Software, Hardware, Komponenten, Inverkehrbringen etc.

Welche Anforderungen werden an mich zur Erfüllung der CRA gestellt?

Die Anforderungen hängen davon ab was für ein Wirtschaftsakteure ich bin. Der CRA unterscheidet Hersteller (Art. 13), Einführer (Art. 19), Händler (Art. 20) und Verwalter quelloffener Software (Art. 24).

Importeure und Händler werden automatisch zu Herstellern, wenn sie Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder diese wesentlich verändern (Art. 21, 22).

Um die CRV zu erfüllen, was muss ich während der Produktlebensdauer tun?

In Anhang I sind die Anforderungen an die Hersteller eines Produkts festgelegt, die während der gesamten Lebensdauer des Produkts erfüllt werden müssen.

Die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken muss während dieser Phase (Herstellungs-, Liefer- und Wartungsphase) ständig aktualisiert werden (Teil I Abs. 2).

Es dürfen keine Produkte mit bekannten ausnutzbaren Schwachstellen auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies ist durch aktive Massnahmen sicherzustellen (Teil II Abs. 3). Eine Software-Stückliste hilft dabei (Teil II Abs. 1).

Eine erkannte Schwachstelle muss unverzüglich gemeldet und geschlossen werden. Dazu muss ein Prozess vorhanden sein und gelebt werden (Teil II Abs. 5).

Sicherheitsaktualisierungen sind kostenlos zeitnah und sicher bereitzustellen, möglichst getrennt von funktionalen Aktualisierungen (Teil II Abs. 2, 7). Eine automatisierte und sichere Aktualisierung der Software ist anzustreben (Teil II Abs. 7).

Dritte müssen auf einfache Weise auf Schwachstellen im Produkt hinweisen können (Teil II Abs. 6). Dafür eignet sich der Quasistandard security.txt welcher auch vom Bundesamt für Cybersicherheit BACS empfohlen wird.

Ich habe eine Schwachstelle entdeckt! Was muss ich gemäss CRA tun?

Eine erkannte Schwachstelle muss unverzüglich gemeldet und geschlossen werden.

Die Meldung muss eine Beschreibung der Schwachstelle mit Angaben enthalten, die es dem Nutzer ermöglichen, das betroffene Produkt, die Auswirkungen der Schwachstelle und deren Schweregrad zu erkennen.

Eine maschinenlesbare Meldung ist wünschenswert, da die manuelle Auswertung zeitaufwendig ist. Das Common Security Advisory Framework (CSAF) ist ein standardisiertes und quelloffenes Framework, um maschinenverarbeitbare Schwachstellen- und Mitigationsinformationen zu kommunizieren und automatisiert zu verteilen.

Die Technische Richtlinie TR-03183-3 des BSI und die dazugehörige Leitlinie geben Hinweise zum Umgang mit Schwachstellenmeldungen.

 

Alois Cavelti

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